Die-Gesunder.de Eisjoggen - gLauf/das Gugaln > Eisjoggen und Nacktheit/ Die GENAK-Philosophie > Verschiedene Standpunkte zur Nacktheit im Freien, Stand: 09.09.2016, 11:12 Uhr)

Inhalt

• Allgemeine Betrachtung

  • Wikipedia: Nacktheit > Juristische Aspekte öffentlicher Nacktheit, 12.10.12

  • Wikipedia: Nachtsport > Nacktlaufen, 12.10.12

• Belästigung der Allgemeinheit (§ 118 Ordnungswidrigkeitsgesetz, OwiG)

  • Juristen-Deutsch

  • Warum Nacktwandern keine Ordnungswidrigkeit ist, natury.de

  • Urteile zu Nacktsport im Freien

• Polizeigesetze der Länder

• Erregung öffentlichen Ärgernisses (§ 183a Strafgesetzbuch, StGB)

• Exhibitionistische Handlungen (§183 StGB)

• Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr (§ 315b StGB)

• Internationale Entwicklungen juristische Aspekte öffentlicher Nacktheit

• Aussage (1960) von Karol Wojtyła (der spätere Johannis Paul II.) zur Nacktheit

 

 

Allgemeine Betrachtung

Wikipedia: Nacktheit > Juristische Aspekte öffentlicher Nacktheit, 12.10.12

"Juristische Aspekte öffentlicher Nacktheit

In Deutschland ist die öffentliche Nacktheit wie in den meisten Ländern nicht ausdrücklich verboten. Durch gerichtliche Entscheidungen ist die „Nacktheit in Strandnähe“ in Deutschland faktisch legalisiert. Anderswo kann die Nacktheit als Ordnungswidrigkeit („Belästigung der Allgemeinheit“, § 118 OWiG, früher als „grober Unfug“ geahndet) mit einer Geldbuße bis zu 1000 Euro belegt werden. Die Nacktheit in freier Natur gilt als juristischer Grenzfall – faktisch kommt es darauf an, ob jemand behauptet, belästigt zu werden und deswegen Strafverfolgung verlangt, was sehr selten ist.

Eine breitere Aufmerksamkeit erlangte die Frage nach dem Recht auf Nacktheit oder die Pflicht zur Kleidung durch das Nacktjoggen.[27] § 118 OWiG führt aus: „Bloße Ärgernisse, geringfügige Belästigungen oder Verhaltensweisen, die lediglich von den gängigen Vorstellungen über Erziehung und Geschmack abweichen, bewirken keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und können daher nicht mit Mitteln des Ordnungsrechts reguliert werden.“ Die juristische Sichtweise, dass von öffentlicher Nacktheit eine mehr als nur geringfügige Belästigung ausgeht, ist somit fragwürdig. Die Nacktheit in der eigenen Wohnung sowie auf dem eigenen Grundstück ist grundsätzlich erlaubt, auch bei Einsehbarkeit der Wohnung zum Beispiel durch fehlende Vorhänge.

Die Nacktheit im öffentlichen Raum wird aber meist nach den Polizeigesetzen der Länder als Verstoß gegen die öffentliche Ordnung angesehen und mit einem sog. Platzverweis geahndet“ (aus: Wikipedia, Nacktheit, 19.10.12)

 

 

Wikipedia: Nachtsport > Nacktlaufen, 12.10.12

Nacktlaufen

Schon in dem Buch The Zen of Running von 1974 wurde das Laufen mit so wenig Kleidung wie möglich und barfuß empfohlen, um Luft und Sonne an die Haut zu lassen und den Körper zu erden.[17] FKK-Vereine haben zum Teil Laufstrecken auf ihrem Gelände.[18] Das Nacktlaufen wird von einer zunehmenden Anzahl von vereinsungebundenen Freizeitsportlern ausgeübt, die sich in Nacktsportgruppen zusammenschließen.

Nacktlauf beim Bay of Breakers
Dieser Artikel oder nachfolgende Abschnitt ist nicht hinreichend mit Belegen (beispielsweise Einzelnachweisen) ausgestattet. Die fraglichen Angaben werden daher möglicherweise demnächst entfernt. Bitte hilf der Wikipedia, indem du die Angaben recherchierst und gute Belege einfügst. Näheres ist eventuell auf der Diskussionsseite oder in der Versionsgeschichte angegeben. Bitte entferne zuletzt diese Warnmarkierung.
Quellenangabe fehlt zu Aussage '... von Menschen angezeigt wird, die sich belästigt oder gestört fühlen.' Das ist eine subjektiver Ansatz. Wann fühle ich mich gestört, wann jemand anderes. Im Gesetz und Urteilsausführung wird oftmals angegeben, wenn die Scham unter bestimmten Lichtverhältnissen sichtbar sei. Daher sollte hier eine Quelle eingefügt werden, oder dieser subjektiver Ansatz, der so im wortlaut NICHT im Gesetz zu finden ist, entfernt werden.

Nacktlaufen erfreut sich einer zunehmenden Toleranz, wenn es abseits von Siedlungen im Wald ausgeübt wird. Nacktjoggen in Wäldern wird als Ordnungswidrigkeit nicht geahndet, weil hier und in entlegenen Gebieten eine mögliche Absicht, nackt zu provozieren, entfällt. Das Nacktlaufen auf öffentlichem Straßenland kann in Deutschland als Belästigung der Allgemeinheit geahndet werden, wenn es einem Ordnungsamt oder der Polizei von Menschen angezeigt wird, die sich belästigt oder gestört fühlen. Dieses wird begünstigt von einer offensichtlichen oder subjektiv empfundenen Absicht, sich bewusst öffentlich nackt zu zeigen und damit zu provozieren.“ (aus: Wikipedia, Nacktsport, 12.10.12)

 

 

Belästigung der Allgemeinheit (§ 118 Ordnungswidrigkeitsgesetz, OwiG)

 Dieser Paragraf nannte sich bis zur Strafrechtsreform 1975 noch "Grober Unfug" und war bis dahin eine Straftat.

"Ordnungswidrig handelt, wer eine grob ungehörige Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Allgemeinheit zu belästigen oder zu gefährden und die öffentliche Ordnung zu beeinträchtigen."

 

s.a.: Wikipedia: Belästigung_der_Allgemeinheit

 

 

Juristen-Deutsch

"Für die Erfüllung des Tatbestandes von § 118 OWiG genügt nicht jeder störende Eingriff in die unter dem Schutz der öffentlichen Ordnung stehenden Interessen und Rechte Dritter. Eine grob ungehörige Handlung liegt erst vor, wenn die Handlung in einem so deutlichen Widerspruch zur Gemeinschaftsordnung steht, dass sie jeder billig denkende Bürger als eine grobe Rücksichtslosigkeit gegenüber jedem Mitbürger ansehen würde.
Auch das natürliche Schamgefühl ist ein schutzwürdiges Interesse (vgl. BayObLGSt 1977, 18 [ Der Schamhaftigkeit kann es widerstreben, mit nackten fremden Menschen konfrontiert zu werden. Die Anschauungen darüber, ob das Schamgefühl der Allgemeinheit tangiert wird, sind zeitbedingt und dem Wandel unterworfen. Die Rechtsprechung orientiert sich weder an der Auffassung besonders prüder noch derjenigen ungewöhnlich großzügiger Kreise (vgl. OLG Karlsruhe, NStZ-RR 2000, 309 [ Jedoch sind tief greifende und nachhaltige Änderungen der sittlichen Wertvorstellungen der Allgemeinheit zu berücksichtigen. So ist festzustellen, dass heute eine gegenüber früheren Zeiten unbefangenere und freiere Auffassung hinsichtlich der Konfrontation mit menschlicher Nacktheit vorherrscht.
Ob ein nacktes Auftreten in der Öffentlichkeit im Einzelfall die in der Gemeinschaftsordnung verankerte Toleranzgrenze überschreitet, hängt von den konkreten Umständen ab — insbesondere der jeweiligen Örtlichkeit, dem situativen Rahmen sowie Anlass und Zweck des Nacktseins. So wird bei der Beurteilung z.B. zu unterscheiden sein, ob die Handlung in Wohngebieten zu Zeiten vorgenommen wurde, in denen damit zu rechnen war, dass Kinder damit konfrontiert werden, oder nachts in einem menschenleeren Wald. Die Rechtsprechung stellt entscheidend darauf ab, ob den übrigen Anwesenden der Anblick nackter Körper auf- gedrängt wird, ohne dass diese frei entscheiden können, ob sie mit diesem Anblick konfrontiert werden wollen oder nicht (vgl. VG Karlsruhe, NJW 2005, 3658 f.)

...

Die grundsätzliche Anwendung des § 118 OWiG auf Fälle des unbekleideten Auftretens in der Öffentlichkeit ist auch verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Die grundrechtlich geschützte Verhaltensfreiheit der Person, welche unbekleidet in der Öffentlichkeit auftreten will, darf nicht „zu kurz kommen“ — d.h. eine extreme Sexualmoral darf nicht zum Maß aller Dinge erhoben werden (vgl. VG Karlsruhe, NJW 2005, 3658 [ Sie findet gemäß Artikel 2 Abs. 1 GG ihre Schranke aber in den Rechten anderer. Das Interesse am unbekleideten Präsentieren des menschlichen Körpers muss daher in der Regel zurücktreten, wenn das fragliche Verhalten von einer Mehrheit missbilligt wird. Es ist Aufgabe der zuständigen Gerichte, die gegenläufigen Belange abzuwägen und gemäß dem Prinzip der praktischen Konkordanz zu einem Ausgleich zu bringen."

 

aus: http://fkk-freun.de/viewtopic.php?t=24209&sid=2815f7771d707c7e6a9ac58d258788ba (Beitrag vom 13.09.2011)

Originalquelle nicht bekannt, offensichtlich ist es aber eine Antwort auf eine schriftliche Anfrage (Ende des Textes: "... Im Auftrag").

 

 

Warum Nacktwandern keine Ordnungswidrigkeit ist, natury.de

 

"Rechtliches zu Nacktivitäten

wie Nacktwandern, Nacktjoggen u.a.

 

Warum Nacktwandern keine Ordnungswidrigkeit ist

 
Die zunehmende Beliebtheit des Nacktwanderns führt des öfteren dazu, dass uninformierte Bürger sich an Polizei oder Ordnungsbehörden wenden um zu fragen, ob Nacktwandern überhaupt erlaubt sei. Allerdings geben auch Ordnungsämter oder Polizeisprecher häufig die falsche Auskunft "Wenn sich jemand belästigt fühlt, schreiten wir ein!".
 
Die rechtliche Grundlage zum "Einschreiten" kann nur im Ordnungswidrigkeiten-Gesetz § 118 gefunden werden: "Ordnungswidrig handelt, wer eine grob ungehörige Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Allgemeinheit zu belästigen oder zu gefährden und die öffentliche Ordnung zu beeinträchtigen."
 
Einschreiten können Ordnungsamt oder Polizei also nur dann, wenn die drei Voraussetzungen erfüllt sind:
 
1. Jemand nimmt eine grob ungehörige Handlung vor.
 
2. Mit der Handlung kann die Allgemeinheit gefährdet oder belästigt werden.
 
3. Mit der Handlung kann die öffentliche Ordnung beeinträchtigt werden.
 
Ist Nacktwandern eine grob ungehörige Handlung?
 
Die Handlung des Nacktwanderers ist das Wandern. Wandern ist sicher nicht ungehörig. Also kann eine Ungehörigkeit nur in dem Umstand begründet sein, dass man nackt wandert. Nackt zu sein ist ein Zustand und keine Handlung, aber Juristen pflegen gelegentlich auch einen Zustand als Handlung zu begreifen. Juristen fehlt es manchmal an Differenzierungsvermögen. Um weiter zu kommen, begreifen wir jetzt also juristisch den Zustand der Nacktheit als die Handlung, nackt zu sein.
 
Nacktheit an sich ist nicht ungehörig. Zur Nacktheit hat etwa die Katholische Kirche (in dem aktuellen Fundamentalwerk zur katholischen Sozialethik, "Liebe und Verantwortung" von Karol Wojtyla, bekannter als Papst Johannes Paul II.(( ))) festgelegt: "Weil Gott ihn geschaffen hat, kann der menschliche Körper nackt und unbedeckt bleiben und bewahrt unberührt seinen Glanz und seine Schönheit." Wo die Kirche von Glanz und Schönheit spricht, kann die auf christlichen Werten aufbauende, bundesdeutsche Gesellschaft nicht auf grobe Ungehörigkeit erkennen, nicht einmal auf einfache Ungehörigkeit!
 
Weiter führt die Katholische Kirche zur Nacktheit aus: "Unanständigkeit ist nur gegeben, wenn Nacktheit eine negative Rolle in Hinsicht auf den Wert einer Person spielt." Naturisten nehmen alle Rücksicht auf Mensch und Natur. Sie respektieren jeden Menschen in seiner persönlichen Individualität und werden den Wert eines Menschen niemals an einer körperlichen Eigenschaft oder daran messen, ob und welche Kleidung er trägt. Die Nacktheit eines Naturisten ist im Sinne christlicher Normen also in keiner Weise abwertend, daher auch nicht unanständig.
 
Basis für das Zusammenleben in der Bundesrepublik Deutschland ist das Grundgesetz, das sich ausdrücklich auf Gott bezieht. Die beiden großen, christlichen Kirchen, denen über 60% der Einwohner angehören, bestimmen und gestalten - z. B. in der Wertekommission der Bundesregierung - die Entwicklung der Werte und moralischen Normen in unserem Lande wesentlich mit. Festlegungen der Kirche können also bei der Einschätzung, ob eine Handlung "grob ungehörig" ist oder ob von "Glanz und Schönheit" zu reden ist, nicht einfach vernachlässigt werden.
[Einfügung eisjoggen-Autor: 

Der Diensteid für Bundesbeamte der Bundesrepublik Deutschland lautet:

"'Ich schwöre, das Grundgesetz und alle in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Gesetze zu wahren und meine Amtspflichten gewissenhaft zu erfüllen, so wahr mir Gott helfe.'

Der Eid kann auch ohne die religiöse Beteuerung geleistet werden (§ 64 Abs. 2 BBG).

Ein Richter legt folgenden Eid in einer öffentlichen Sitzung eines Gerichts ab (§ 38 Abs. 1 DRiG).

'Ich schwöre, das Richteramt getreu dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland und getreu dem Gesetz auszuüben, nach bestem Wissen und Gewissen ohne Ansehen der Person zu urteilen und nur der Wahrheit und Gerechtigkeit zu dienen, so wahr mir Gott helfe'

Der Eid kann ohne die Worte "so wahr mir Gott helfe" geleistet werden."

(Wikipedia, Stichwort: Amtseid, 22.04.2012)]

 
Damit ist die Antwort eindeutig: Nacktwandern ist keine grob ungehörige Handlung.
 
Da alle 3 Voraussetzungen für das Vorliegen einer Ordnungswidrigkeit erfüllt sein müssen und die 1. Voraussetzung schon nicht erfüllt ist, muss nicht mehr geprüft werden, ob die anderen beiden Voraussetzungen erfüllt sind. Wir wollen es dennoch tun.
 
Kann durch Nacktwandern die Allgemeinheit gefährdet oder belästigt werden?
 
Kann Nacktwandern überhaupt eine Gefährdung für irgend jemand sein? Das hängt sicher vom Ort des Geschehens ab. Wenn sich Nacktwanderer auf einem verkehrsreichen Platz aufhalten, kann eine Gefährdung (für einzelne, nicht für die Allgemeinheit) darin bestehen, dass Fahrzeuglenker in ihrer Aufmerksamkeit für den Straßenverkehr abgelenkt werden. Die Schuld an ggf. eintretenden Ufällen liegt zwar dennoch beim unaufmerksamen Fahrzeuglenker, aber der Naturist könnte zu einer Gefährdung beigetragen haben.
 
Die menschliche Anatomie sollte für niemanden ein Geheimnis sein. Gefährlich, diese Anatomie kennen zu lernen, ist es auch nicht, selbst wenn es jemanden geben sollte, der sie noch nicht kennt. Kinder, die oft von anfragenden Bürgern als Grund für ihre Sorge genannt werden, müssen sie sogar lernen, spätestens im Kindergarten oder in der Schule.
 
Der britische Philosoph Bertrand Russell, einer der größten Geister des 20. Jhdts., kam zu der Erkenntnis: "Solange Kinder nicht auch bisweilen erwachsene Menschen nackt sehen dürfen, müssen die Kinder zwangsläufig das Gefühl haben, dass da ein Geheimnis ist, und wenn sie dieses Gefühl haben, werden sie aufgereizt und unanständig." Eine Gefahr für Kinder, aufgereizt und unanständig zu werden, besteht also genau dann, wenn ihnen das nackte Erscheinungsbild von Menschen vorenthalten wird.
 
Aber natürlich haben Eltern das Sorgerecht für ihre Kinder und können bestimmen, ob, wann und in welcher Form sie ihren Kindern die menschliche Anatomie lehren. Deshalb geht aber trotzdem vom Anblick eines nackten Menschen keine Gefahr aus, denn auf ggf. aufkommende Fragen von Kindern sollten Erwachsene leicht Antworten finden.
 
Also gilt: Nacktwandern in der Natur gefährdet niemanden, schon gar nicht die Allgemeinheit.
 
Kann Nacktwandern eine Handlung sein, die die Allgemeinheit belästigt?
 
Der Begriff der Belästigung setzt ein aktives Handeln voraus, mit dem auf andere Personen unerwünscht eingewirkt wird. Durch die bloße Möglichkeit des Anblicks eines sich im übrigen völlig unauffällig verhaltenden, nackten Menschen ist ein solches aktives Handeln nicht gegeben.
 
Es kann aber sein, dass es Menschen gibt, denen der Anblick eines nackten Menschen nicht angenehm ist, und die sich durch die Möglichkeit eines solchen Anblicks gestört oder belästigt fühlen.
 
Im Sinne des § 118 OWIG ist es aber unerheblich, ob sich einzelne Personen gestört oder belästigt fühlen. Eine Ordnungswidrigkeit liegt nur dann vor, wenn die Handlung die Allgemeinheit belästigen kann.
 
Die Allgemeinheit im Sinne dieses Paragraphen kann nur die Bevölkerung als Ganzes oder doch ein bedeutender Teil der Bevölkerung sein. Sicher wird die Allgemeinheit nicht durch einzelne Personen oder einzelne Gruppen von Personen repräsentiert werden. Auch dürfte etwa die Minderheit der islamischen Einwohner in Deutschland (immerhin 3,9% der Einwohner), denen ihre Religion möglicherweise Nacktsein verbietet, nicht für "die Allgemeinheit" stehen.
 
Die Neue Deister Zeitung hat anlässlich einer Nacktwanderung im Deister im August 2009 eine Leserumfrage durchgeführt, derzufolge 78% nichts gegen Nacktwanderungen haben, nur 22% finden, dass sich "so etwas nicht gehört". Diese 78% kommen dem, was "Allgemeinheit" ist, schon bedeutend näher.
 
Ebenso wie mit dem Bezug der bundesdeutschen Gesellschaft auf christliche Grundlagen eine "grobe Ungehörigkeit" für das Nacktwandern ausgeschlossen werden muss, kann die Darbietung und Lobpreisung von Gottes Schöpfung (der den Menschen nach seinem Ebenbild schuf) in der freien Natur nach den christlichen Normen und Werten auch keine Belästigung der Allgemeinheit sein. Was die Kirche als "Glanz und Schönheit" anspricht, kann für die Allgemeinheit nicht belästigend sein. Es wäre auch eine unglaublich anmaßende Geringschätzung von Gottes Werk, den von ihm nach seinem Bilde geschaffenen menschlichen Körper als Belästigung einzustufen!
 
Kann durch Nacktwandern die öffentliche Ordnung beeinträchtigt werden?
 
Auch dies wird vom Ort abhängig sein. Wer nackt bei einer feierlichen Prozession mitgehen will, verletzt damit womöglich das Glaubensgefühl vieler anderer Menschen und stört damit die öffentliche Ordnung. 
Die öffentliche Ordnung wird nach einem Urteil des OLG Karlsruhe auch gestört, wenn Nacktivitäten innerhalb geschlossener Ortschaften durchgeführt werden (im damaligen Fall nacktes Joggen innerhalb der Stadt Freiburg), s.u.
 
Wer aber in Naturparks oder Naturschutzgebieten oder ähnlichen Orten in der freien Natur wandert, der kann die öffentliche Ordnung in der Natur nicht beeinträchtigen - der Naturist gliedert sich ja bewusst in diese Natur ein und wird ihr natürlicher Bestandteil und aktiver Bewahrer, indem er sich so verhält, dass weder Pflanzen, Tiere, Erde, Gewässer noch Menschen gestört oder geschädigt werden.
 
Conclusio
 
Nicht eine einzige der 3 notwendigen Voraussetzungen für das Vorliegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 118 OWIG ist erfüllt, wenn Menschen nackt in der freien Natur wandern.
 
Warum Nacktwandern kein Öffentliches Ärgernis ist
 
Der Begriff "Öffentliches Ärgernis" stammt aus dem Strafgesetzbuch und betrifft Straftaten, die sexuelle Handlungen in der Öffentlichkeit und Exhibitionismus betreffen. Laut Urteil des bayrischen OLG liegt Exhibitionismus nur dann vor, wenn das Ziel der exhibitionistischen Handlung eine sexuelle Befriedigung ist.
 
Nacktwandern mit dem Begriff des Öffentlichen Ärgernisses in Verbindung zu bringen, ist also vollständig abwegig.
 
Hinweis auf einige Nachbarländer: Diese Einschränkung des Begriffs "Öffentliches Ärgernis" auf sexuell begründete Straftaten gilt in einigen unserer Nachbarländer nicht. In der Schweiz und in Luxemburg  z. B. wird "Störung der Nachtruhe durch grölende Betrunkene" auch als Öffentliches Ärgernis deklariert.
 
Wann Nacktwandern u. U. doch eine Ordnungswidrigkeit sein kann
 
Es gibt nur wenige maßgebliche Urteile in der jüngeren deutschen Rechtsgeschichte, in denen Nacktheit als Belästigung der Allgemeinheit bestätigt worden ist. Bekannt geworden ist der Fall des "Nacktläufers von Freiburg", Dr. Peter Niehenke.
 
Zitat: "Dies [das Vorliegen einer Ordnungswidrigkeit, Einfügg. des Autors] ist nach der Rechtsprechung der für die Auslegung von Bußgeldvorschriften zuständigen ordentlichen Gerichte dann der Fall, wenn das Scham- und Anstandsgefühl der ungewollt mit fremder Nacktheit konfrontierten Menschen nachhaltig tangiert wird, wie dies beim Präsentie­ren eines unbekleideten menschlichen Körpers auf öffent­lichen Straßen und Plätzen grundsätzlich der Fall ist, ohne daß es allein auf die das Geschlecht bestimmenden Körperteile ankommt." (OLG Karlsruhe, NStZ-RR 2000, 309 ff.). 
 
Bemerkenswert ist, dass man sich auf die bisherige Rechtsprechung bezieht, ohne zu prüfen ob sich in der bundesdeutschen Gesellschaft und der gelebten Rechtswirklichkeit ein Wandel bzgl. akzeptierter Werte entwickelt hat. Scham und Anstand sind immer nur anerzogen und unterliegen daher der Änderung gesellschaftlicher Entwicklung.
 
Bemerkenswert ist weiter, dass der Bezug der Bundesrepublik auf die christliche Religion und die dort festgelegten Werte und Normen in dem Verfahren nicht berücksichtigt worden ist.
 
Bemerkenswert ist drittens die ausdrückliche Nennung von "öffentlichen Straßen und Plätzen".
 
Zitat: "Nach den getroffenen Feststellungen ging der 52jährige Betroffene im Zeitraum von Februar bis Oktober 2001 in insgesamt sechs Fällen weitgehend unbekleidet durch Freiburg (Stadtzentrum und Außenbereich) sowie durch Umkirch umher." Der Fall betraf also Nacktheit in geschlossenen Ortschaften und nicht etwa naturbewusstes Wandern in Naturparks oder Naturschutzgebieten.
 
Zitat: "Unerheblich sei auch, ob sich tatsächlich Passanten belästigt gefühlt hätten." Dies bestätigt höchstrichterlich, dass das Empfinden einzelner oder mehrerer Personen für die Erfüllung des Sachverhalts einer Ordnungswidrigkeit irrelevant sind. Dies ist aber auch unmittelbar aus dem Gesetzestext entnehmbar.
 
Wir wollen noch den folgenden Punkt aus dem Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe, auf das sich heute zahlreiche nachrangige Bewertungen und Verwaltungsanweisungen berufen, näher betrachten:
 
In der Urteilsbegründung wird davon gesprochen, dass "das Scham- und Anstandsgefühl der ungewollt mit fremder Nacktheit konfrontierten Menschen nachhaltig tangiert wird". Jeder anständige Mensch schaut seinen Mitmenschen ins Gesicht - und dabei sieht bzw. beachtet er gar nicht dessen womögliche Nacktheit.
 
Nur FKK-Anfänger und Voyeuristen gucken anderen Menschen erst einmal auf's Geschlecht statt ins Gesicht. Die Unanständigkeit liegt also nicht beim Nacktwanderer sondern beim voyeuristischen Betrachter, der ihm begegnet, und der sich seine neugierigen Blicke nicht verkneifen kann.
 
Der VGH Baden-Württemberg führt weiter aus: "Sowohl das Geschlechtsteil als auch das Gesäß eines Menschen gehörten zum menschlichen Schambereich, welcher nicht zu jeder Zeit und an jedem Ort in der Öffentlichkeit gezeigt werden dürfe."
 

Dieser Erkenntnis bedeutet aber umgekehrt: Es gibt nach Auffassung des VGH BW sehr wohl Zeiten und Orte, an denen das Geschlechtsteil als auch das Gesäß in der Öffentlichkeit gezeigt werden dürfen. Natürlich haben die Richter damit unter anderem und insbesondere Naturparks und Naturschutzgebiete gemeint, also Orte, in denen die Natur  - und damit auch die menschliche Natur - unter ausdrücklichem Schutz steht.

 
Damit fällt unser Ansatz, in der freien Natur, in Naturparks und Naturschutzgebieten nackt zu wandern, zu radeln oder zu joggen nach höchstrichterlichem Urteil eben nicht unter den § 118 OWIG.
 

Es sei an dieser Stelle vermerkt, dass es in der Politik bereits seit Jahren Forderungen und Beschlüsse gibt, den § 118 OWIG ganz abzuschaffen - wegen offenbarer Unsinnigkeit. Begründung: Alle verfolgungswürdigen Vergehen seien vollständig durch § 183 StGB abgedeck

t. Die gesetzgeberische Umsetzung steht allerdings noch aus.

 
Hinweis: Ob im Einzelfall eine Ordnungswidrigkeit vorliegt oder nicht, entscheidet das jeweils zuständige Gericht. Das Erkennen von Polizisten oder eines Ordnungsamts auf das Vorliegen einer Ordnungswidrigkeit ist lediglich dann rechtswirksam, wenn der Betroffene dem zustimmt."
.
Am 28.12.2011 kopiert aus: http://ammy.de/nacky_c/index.php?rechtliches (Impressum: Dr. Helmut Schultze · Beckum · Germany)
Link aktualisiert am 29.08.23: http://www.axel-geertz.de/DOKUMENTE/Nacktwandern.pdf
 
 

Polizeigesetze der Länder

"Die Nacktheit im öffentlichen Raum wird aber meist nach den Polizeigesetzen der Länder als Verstoß gegen die öffentliche Ordnung angesehen und mit einem sog. Platzverweis geahndet“ (aus: Wikipedia, Nacktheit, 19.10.12)

 

 

Erregung öffentlichen Ärgernisses (§ 183a Strafgesetzbuch, StGB)

"Wer öffentlich sexuelle Handlungen vornimmt und dadurch absichtlich oder wissentlich ein Ärgernis erregt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in § 183 mit Strafe bedroht ist." (§ 183 = Exhibitionistische Handlung)

 

 

"§ 184g Im Sinne dieses Gesetzes sind

Sexuelle Handlungen

nur solche, die im Hinblick auf das jeweils geschützte Rechtsgut von einiger Erheblichkeit sind,

 

Sexuelle Handlungen vor einem anderen

nur solche, die vor einem anderen vorgenommen werden, der den Vorgang wahrnimmt."

 

"2) Sexuelle Handlung. … Sexuell ist eine Handlung, die das Geschlechtliche im Menschen zum unmittelbaren Gegenstand hat…

Objektiv muss grundsätzlich das äußere Erscheinungsbild für das allgemeine Verständnis die Sexualbezogenheit erkennen lassen."

 

s.a.: Wikipedia: Erregung öffentlichen Ärgernisses

 

 

 

Exhibitionistische Handlungen (§183 StGB)

"Ein Mann, der eine andere Person durch eine exhibitionistische Handlung belästigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft."

 

"...das Vorzeigen des entblößten (primären) Geschlechtsteils, ... also des (nicht notwendig erigierten) männlichen Gliedes gegenüber einer anderen Person ... in der Absicht, sich selbst hierdurch oder zusätzlich durch die Reaktion des Gegenübers sexuell zu erregen, seine Erregung zu steigern oder zu befriedigen.... Handlungen, denen eine primär sexuelle Tendenz fehlt, also zB die Entblößung zur Provokation, unterfallen § 183 nicht." (Thomas Fischer, S. 1200: § 183, Randzeile 5 - A. Exhibitionistische Handlung, Beck`sche Kurz-Kommentare, Strafgesetzbuch und Nebengesetze, 57. Auflage, 2010; Dr. Thomas Fischer ist Richter am Bundesgerichtshof)

 

s.a.: Wikipedia: Exhibitionismus

 

 

"Dabei fällt folgendes Verhalten unter das Merkmal der exhibitionistischen Handlung:

Definition: Eine exhibitionistische Handlung erfordert das Entblößen des Penis vor einer anderen Person.

Der Penis muss dazu nicht erigiert sein. Wird allerdings nur ein Imitat des männlichen Gliedes gezeigt, ist der Tatbestand nicht erfüllt. Die hM erfordert zusätzlich eine subjektive Komponente, bei der der Täter sich durch die Handlung oder durch die Beobachtung der Reaktion des anderen sexuell erregen, seine Erregung steigern oder sich befriedigen will. Tatsächlicher Lustgewinn muss jedoch nicht erreicht werden.

Ferner müssen Täter und Opfer gleichzeitig anwesend sein. Folglich ist es nicht ausreichend, wenn Bilder oder Filme vorgezeigt werden. Dagegen sind Handlungen, die vor einer Kamera über das Internet übertragen werden, ausreichend (in der Literatur umstritten).

Keine exhibitionistische Handlung stellt hingegen das Entblößen zur Provokation, zum Urinieren oder auch zur bloßen Demonstration der Nacktheit, wie etwa bei Nacktjoggern, dar. Ferner ist es in der Regel nicht strafbar, wenn der Täter lediglich mit der Möglichkeit rechnet, von einem anderen beobachtet zu werden."

 

Rechtsanwalt Steffen Dietrich, Anwalt für Strafrecht aus Berlin

(http://www.strafrechtsblogger.de/der-begriff-der-exhibitionistischen-handlung/2013/05/)

sexuelle Handlung im Sinne des StGB ist:

„Im Sinne dieses Gesetzes sind

  1. sexuelle Handlungen
    nur solche, die im Hinblick auf das jeweils geschützte Rechtsgut von einiger Erheblichkeit sind,
    sexuelle Handlungen vor einem anderen
    nur solche, die vor einem anderen vorgenommen werden, der den Vorgang wahrnimmt.
  2. Sexuelle Handlung. … Sexuell ist eine Handlung, die das Geschlechtliche im Menschen zum unmittelbaren Gegenstand hat… Objektiv muss grundsätzlich das äußere Erscheinungsbild für das allgemeine Verständnis die Sexualbezogenheit erkennen lassen.“
– § 184g StGB
(Wikipedia, kurzzeitig unter: Freikörperkultur > Rechtliche Aspekte öffentlicher Nacktheit > Öffentliche Nacktheit und § 183a StGB (Erregung öffentlichen Ärgernisses), Stand: 5.12.13)
 
 

Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr (§ 315b StGB)

§ 315b
Gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr

(1) Wer die Sicherheit des Straßenverkehrs dadurch beeinträchtigt, daß er

  1. Anlagen oder Fahrzeuge zerstört, beschädigt oder beseitigt,
  2. Hindernisse bereitet oder
  3. einen ähnlichen, ebenso gefährlichen Eingriff vornimmt,

und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) Handelt der Täter unter den Voraussetzungen des § 315 Abs. 3, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.

(4) Wer in den Fällen des Absatzes 1 die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(5) Wer in den Fällen des Absatzes 1 fahrlässig handelt und die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Damit begeht ein Nackter selbst in Nähe oder direkt neben einer Straße keine Straftat des "Gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr" (StGB 315b), da er weder

"2. Hindernisse bereitet" noch

 "3. einen ähnlichen, ebenso gefährlichen Eingriff vornimmt" 

Das sich Ablenken lassen ist ein Problem des Fahrers, ansonsten müssten alle hübschen Frauen aus der Öffentlichkeit verbannt werden.

 

 

Internationale Entwicklungen juristische Aspekte öffentlicher Nacktheit

Internationale Entwicklungen[Bearbeiten]

Öffentlicher Nacktheit wird von Behördenseite mancherorts durch Verbote begegnet. So erließ die Stadt Brattleboro in den Vereinigten Staaten im Jahr 2007 ein Verbot öffentlicher Nacktheit, nachdem Jugendliche immer öfter nackt in der Stadt auftauchten.[32][33]

In der Schweiz hat die Landsgemeinde des Kantons Appenzell Innerrhoden vom 26. April 2009 Artikel 15 des kantonalen Übertretungsstrafrechts dahingehend ergänzt, dass nun auch ein „öffentlich anstössiges, Sitte oder Anstand verletzendes Verhalten“ als Offizialdelikt bestraft wird. Obwohl nicht ausdrücklich genannt, wurde diese Bestimmung hauptsächlich mit Blick auf das Nacktwandern aufgenommen. Es handelt sich dabei aber keineswegs um eine Neu-Einführung eines Verbots sondern um eine ununterbrochene und ansonsten kaum beachtete Praxis in mehreren Kantonen.[34] Das Bundesgericht hat am 17. November 2011 diese Bestimmung als zulässig und auf das Nacktwandern anwendbar erklärt[35] (vgl. dazu auch den Abschnitt „Wandern“ im Artikel „Nacktsport“).

In Polen wird öffentliche Nacktheit, teilweise auch an den öffentlichen Stränden, von Amts wegen verfolgt, wenn sie von Amtsträgern vor Ort oder über Videoüberwachungssysteme[36] bzw. ortsfeste Geschwindigkeitsmessanlagen[37] festgestellt wird, ohne dass es Geschädigte (belästigte Personen) gibt. Nach dem polnischen Vergehensgesetzbuch (kodeks wykroczeń) kann sie als Ungehörigkeitsvergehenmit Arrest, einer Geldbuße von bis zu 1.500 PLN (ca. 360 €) oder einer Rüge geahndet werden.[38] Bei Frauen wird bereits „oben ohne“ als Ungehörigkeit bestraft.

Die in Freiburg im Breisgau ansässige Bürgerinitiative Wald-FKK und ähnliche Initiativen in Großbritannien traten für die Anerkennung der öffentlichen Nacktheit als Bürgerrecht ein.[39] Das galt für die Jahre 1999 bis 2005, während ab 2007 keine derartige Aktivität mehr auffindbar ist.

 

(Wikipedia: Freikörperkultur > Rechtliche Aspekte öffentlicher Nacktheit >

Internationale Entwicklungen)

 

Aussage (1960) von Karol Wojtyła (der spätere Johannis Paul II.) zur Nacktheit

"Schon in seinem Buch „Liebe und Verantwortung“[22] hatte Karol Wojtyła 1960 festgestellt:

„Sexuelle Schamhaftigkeit kann also nicht einfach mit der Verwendung von Kleidung gleichgesetzt werden, noch Schamlosigkeit mit dem Fehlen von Kleidung und totaler oder teilweiser Nacktheit des Leibes. (S.258)

Die Nacktheit als solche ist nicht mit der Schamlosigkeit des Leibes gleichzusetzen. Die Unschamhaftigkeit ist nur dann präsent, wenn die Nacktheit eine negative Rolle im Hinblick auf den Wert der Person spielt, wenn es ihr Ziel ist, das Begehren des Fleisches zu wecken, als dessen Resultat die Person in die Position eines Objekts des Gebrauchs gebracht wird. (S.280)

Der menschliche Leib ist nicht in sich selbst schamlos, noch sind es aus denselben Gründen die sinnlichen Reaktionen und die menschliche Sinnlichkeit im Allgemeinen. Die Schamlosigkeit ist (so wie das Schamgefühl und die Schamhaftigkeit) eine Funktion des Inneren einer Person und insbesondere des Willens, der allzu leicht die sinnliche Reaktion akzeptiert und eine andere Person – wegen des ‚Leibes und des Geschlechts‘ der Person – auf die Rolle eines Objekts des Gebrauchs reduziert. (S.281)“ (Zitat aus Wikipedia, Stichpunkt unbekannt; http://fkk-freun.de/viewtopic.php?t=27828&start=105&sid=2d8f0f62cbf6efde7291b73aaefecde2)

 

"Liebe und Verantwortung", Karol Wojtyła, Verlag Kösel, zweite, bearbeitete Auflage, Seiten 163ff, ISBN 3-466-20191-8

 

<> <> <> <> <> <> <> <> <> <> <> <>

 

Die-Gesunder.de

GENAK.de

Eisjoggen.de

Gesundungslaufen.de / glauf.de

Eijgel.de