Die-Gesunder.de > Eisjoggen - gLauf/das Gugaln > Eisjoggen und Nacktheit/ Die GENAK-Philosophie > Verschiedene Standpunkte zur Nacktheit im Freien, Stand: 09.09.2016, 11:12 Uhr)
Inhalt
• Allgemeine Betrachtung
• Wikipedia: Nacktheit > Juristische Aspekte öffentlicher Nacktheit, 12.10.12
• Wikipedia: Nachtsport > Nacktlaufen, 12.10.12
• Belästigung der Allgemeinheit (§ 118 Ordnungswidrigkeitsgesetz, OwiG)
• Juristen-Deutsch
• Warum Nacktwandern keine Ordnungswidrigkeit ist, natury.de
• Urteile zu Nacktsport im Freien
• Polizeigesetze der Länder
• Erregung öffentlichen Ärgernisses (§ 183a Strafgesetzbuch, StGB)
• Exhibitionistische Handlungen (§183 StGB)
• Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr (§ 315b StGB)
• Internationale Entwicklungen juristische Aspekte öffentlicher Nacktheit
• Aussage (1960) von Karol Wojtyła (der spätere Johannis Paul II.) zur Nacktheit
Allgemeine Betrachtung
Wikipedia: Nacktheit > Juristische Aspekte öffentlicher Nacktheit, 12.10.12
"Juristische Aspekte öffentlicher Nacktheit
In Deutschland ist die öffentliche Nacktheit wie in den meisten Ländern nicht ausdrücklich verboten. Durch gerichtliche Entscheidungen ist die „Nacktheit in Strandnähe“ in Deutschland faktisch legalisiert. Anderswo kann die Nacktheit als Ordnungswidrigkeit („Belästigung der Allgemeinheit“, § 118 OWiG, früher als „grober Unfug“ geahndet) mit einer Geldbuße bis zu 1000 Euro belegt werden. Die Nacktheit in freier Natur gilt als juristischer Grenzfall – faktisch kommt es darauf an, ob jemand behauptet, belästigt zu werden und deswegen Strafverfolgung verlangt, was sehr selten ist.
Eine breitere Aufmerksamkeit erlangte die Frage nach dem Recht auf Nacktheit oder die Pflicht zur Kleidung durch das Nacktjoggen.[27] § 118 OWiG führt aus: „Bloße Ärgernisse, geringfügige Belästigungen oder Verhaltensweisen, die lediglich von den gängigen Vorstellungen über Erziehung und Geschmack abweichen, bewirken keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und können daher nicht mit Mitteln des Ordnungsrechts reguliert werden.“ Die juristische Sichtweise, dass von öffentlicher Nacktheit eine mehr als nur geringfügige Belästigung ausgeht, ist somit fragwürdig. Die Nacktheit in der eigenen Wohnung sowie auf dem eigenen Grundstück ist grundsätzlich erlaubt, auch bei Einsehbarkeit der Wohnung zum Beispiel durch fehlende Vorhänge.
Die Nacktheit im öffentlichen Raum wird aber meist nach den Polizeigesetzen der Länder als Verstoß gegen die öffentliche Ordnung angesehen und mit einem sog. Platzverweis geahndet“ (aus: Wikipedia, Nacktheit, 19.10.12)
Wikipedia: Nachtsport > Nacktlaufen, 12.10.12
„Nacktlaufen
Schon in dem Buch The Zen of Running von 1974 wurde das Laufen mit so wenig Kleidung wie möglich und barfuß empfohlen, um Luft und Sonne an die Haut zu lassen und den Körper zu erden.[17] FKK-Vereine haben zum Teil Laufstrecken auf ihrem Gelände.[18] Das Nacktlaufen wird von einer zunehmenden Anzahl von vereinsungebundenen Freizeitsportlern ausgeübt, die sich in Nacktsportgruppen zusammenschließen.
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Nacktlaufen erfreut sich einer zunehmenden Toleranz, wenn es abseits von Siedlungen im Wald ausgeübt wird. Nacktjoggen in Wäldern wird als Ordnungswidrigkeit nicht geahndet, weil hier und in entlegenen Gebieten eine mögliche Absicht, nackt zu provozieren, entfällt. Das Nacktlaufen auf öffentlichem Straßenland kann in Deutschland als Belästigung der Allgemeinheit geahndet werden, wenn es einem Ordnungsamt oder der Polizei von Menschen angezeigt wird, die sich belästigt oder gestört fühlen. Dieses wird begünstigt von einer offensichtlichen oder subjektiv empfundenen Absicht, sich bewusst öffentlich nackt zu zeigen und damit zu provozieren.“ (aus: Wikipedia, Nacktsport, 12.10.12)
Belästigung der Allgemeinheit (§ 118 Ordnungswidrigkeitsgesetz, OwiG)
Dieser Paragraf nannte sich bis zur Strafrechtsreform 1975 noch "Grober Unfug" und war bis dahin eine Straftat.
"Ordnungswidrig handelt, wer eine grob ungehörige Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Allgemeinheit zu belästigen oder zu gefährden und die öffentliche Ordnung zu beeinträchtigen."
s.a.: Wikipedia: Belästigung_der_Allgemeinheit
Juristen-Deutsch
"Für die Erfüllung des Tatbestandes von § 118 OWiG genügt nicht jeder störende Eingriff in die unter dem Schutz der öffentlichen Ordnung stehenden Interessen und Rechte Dritter. Eine grob
ungehörige Handlung liegt erst vor, wenn die Handlung in einem so deutlichen Widerspruch zur Gemeinschaftsordnung steht, dass sie jeder billig denkende Bürger als eine grobe Rücksichtslosigkeit
gegenüber jedem Mitbürger ansehen würde.
Auch das natürliche Schamgefühl ist ein schutzwürdiges Interesse (vgl. BayObLGSt 1977, 18 [ Der Schamhaftigkeit kann es widerstreben, mit nackten fremden Menschen konfrontiert zu werden. Die
Anschauungen darüber, ob das Schamgefühl der Allgemeinheit tangiert wird, sind zeitbedingt und dem Wandel unterworfen. Die Rechtsprechung orientiert sich weder an der Auffassung besonders prüder
noch derjenigen ungewöhnlich großzügiger Kreise (vgl. OLG Karlsruhe, NStZ-RR 2000, 309 [ Jedoch sind tief greifende und nachhaltige Änderungen der sittlichen Wertvorstellungen der Allgemeinheit
zu berücksichtigen. So ist festzustellen, dass heute eine gegenüber früheren Zeiten unbefangenere und freiere Auffassung hinsichtlich der Konfrontation mit menschlicher Nacktheit
vorherrscht.
Ob ein nacktes Auftreten in der Öffentlichkeit im Einzelfall die in der Gemeinschaftsordnung verankerte Toleranzgrenze überschreitet, hängt von den konkreten Umständen ab — insbesondere der
jeweiligen Örtlichkeit, dem situativen Rahmen sowie Anlass und Zweck des Nacktseins. So wird bei der Beurteilung z.B. zu unterscheiden sein, ob die Handlung in Wohngebieten zu Zeiten vorgenommen
wurde, in denen damit zu rechnen war, dass Kinder damit konfrontiert werden, oder nachts in einem menschenleeren Wald. Die Rechtsprechung stellt entscheidend darauf ab, ob den übrigen Anwesenden
der Anblick nackter Körper auf- gedrängt wird, ohne dass diese frei entscheiden können, ob sie mit diesem Anblick konfrontiert werden wollen oder nicht (vgl. VG Karlsruhe, NJW 2005, 3658 f.)
...
Die grundsätzliche Anwendung des § 118 OWiG auf Fälle des unbekleideten Auftretens in der Öffentlichkeit ist auch verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Die grundrechtlich geschützte Verhaltensfreiheit der Person, welche unbekleidet in der Öffentlichkeit auftreten will, darf nicht „zu kurz kommen“ — d.h. eine extreme Sexualmoral darf nicht zum Maß aller Dinge erhoben werden (vgl. VG Karlsruhe, NJW 2005, 3658 [ Sie findet gemäß Artikel 2 Abs. 1 GG ihre Schranke aber in den Rechten anderer. Das Interesse am unbekleideten Präsentieren des menschlichen Körpers muss daher in der Regel zurücktreten, wenn das fragliche Verhalten von einer Mehrheit missbilligt wird. Es ist Aufgabe der zuständigen Gerichte, die gegenläufigen Belange abzuwägen und gemäß dem Prinzip der praktischen Konkordanz zu einem Ausgleich zu bringen."
aus: http://fkk-freun.de/viewtopic.php?t=24209&sid=2815f7771d707c7e6a9ac58d258788ba (Beitrag vom 13.09.2011)
Originalquelle nicht bekannt, offensichtlich ist es aber eine Antwort auf eine schriftliche Anfrage (Ende des Textes: "... Im Auftrag").
Warum Nacktwandern keine Ordnungswidrigkeit ist, natury.de
"Rechtliches zu Nacktivitäten
wie Nacktwandern, Nacktjoggen u.a.
Warum Nacktwandern keine Ordnungswidrigkeit ist
- Liebe und Verantwortung (über Ehe, Familie und Sexualität), 1960, deutsche Neuausgabe Kleinhain 2. Aufl. 2010 (Verlag St. Josef), ISBN 978-3-901853-14-2
Der Diensteid für Bundesbeamte der Bundesrepublik Deutschland lautet:
"'Ich schwöre, das Grundgesetz und alle in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Gesetze zu wahren und meine Amtspflichten gewissenhaft zu erfüllen, so wahr mir Gott helfe.'
Der Eid kann auch ohne die religiöse Beteuerung geleistet werden (§ 64 Abs. 2 BBG).
Ein Richter legt folgenden Eid in einer öffentlichen Sitzung eines Gerichts ab (§ 38 Abs. 1 DRiG).'Ich schwöre, das Richteramt getreu dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland und getreu dem Gesetz auszuüben, nach bestem Wissen und Gewissen ohne Ansehen der Person zu urteilen und nur der Wahrheit und Gerechtigkeit zu dienen, so wahr mir Gott helfe'
Der Eid kann ohne die Worte "so wahr mir Gott helfe" geleistet werden."
(Wikipedia, Stichwort: Amtseid, 22.04.2012)]
Dieser Erkenntnis bedeutet aber umgekehrt: Es gibt nach Auffassung des VGH BW sehr wohl Zeiten und Orte, an denen das Geschlechtsteil als auch das Gesäß in der Öffentlichkeit gezeigt werden dürfen. Natürlich haben die Richter damit unter anderem und insbesondere Naturparks und Naturschutzgebiete gemeint, also Orte, in denen die Natur - und damit auch die menschliche Natur - unter ausdrücklichem Schutz steht.
Es sei an dieser Stelle vermerkt, dass es in der Politik bereits seit Jahren Forderungen und Beschlüsse gibt, den § 118 OWIG ganz abzuschaffen - wegen offenbarer Unsinnigkeit. Begründung: Alle verfolgungswürdigen Vergehen seien vollständig durch § 183 StGB abgedeck
t. Die gesetzgeberische Umsetzung steht allerdings noch aus.
Polizeigesetze der Länder
"Die Nacktheit im öffentlichen Raum wird aber meist nach den Polizeigesetzen der Länder als Verstoß gegen die öffentliche Ordnung angesehen und mit einem sog. Platzverweis geahndet“ (aus: Wikipedia, Nacktheit, 19.10.12)
Erregung öffentlichen Ärgernisses (§ 183a Strafgesetzbuch, StGB)
"Wer öffentlich sexuelle Handlungen vornimmt und dadurch absichtlich oder wissentlich ein Ärgernis erregt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in § 183 mit Strafe bedroht ist." (§ 183 = Exhibitionistische Handlung)
"§ 184g Im Sinne dieses Gesetzes sind
Sexuelle Handlungen
nur solche, die im Hinblick auf das jeweils geschützte Rechtsgut von einiger Erheblichkeit sind,
Sexuelle Handlungen vor einem anderen
nur solche, die vor einem anderen vorgenommen werden, der den Vorgang wahrnimmt."
"2) Sexuelle Handlung. … Sexuell ist eine Handlung, die das Geschlechtliche im Menschen zum unmittelbaren Gegenstand hat…
Objektiv muss grundsätzlich das äußere Erscheinungsbild für das allgemeine Verständnis die Sexualbezogenheit erkennen lassen."
s.a.: Wikipedia: Erregung öffentlichen Ärgernisses
Exhibitionistische Handlungen (§183 StGB)
"Ein Mann, der eine andere Person durch eine exhibitionistische Handlung belästigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft."
"...das Vorzeigen des entblößten (primären) Geschlechtsteils, ... also des (nicht notwendig erigierten) männlichen Gliedes gegenüber einer anderen Person ... in der Absicht, sich selbst hierdurch oder zusätzlich durch die Reaktion des Gegenübers sexuell zu erregen, seine Erregung zu steigern oder zu befriedigen.... Handlungen, denen eine primär sexuelle Tendenz fehlt, also zB die Entblößung zur Provokation, unterfallen § 183 nicht." (Thomas Fischer, S. 1200: § 183, Randzeile 5 - A. Exhibitionistische Handlung, Beck`sche Kurz-Kommentare, Strafgesetzbuch und Nebengesetze, 57. Auflage, 2010; Dr. Thomas Fischer ist Richter am Bundesgerichtshof)
s.a.: Wikipedia: Exhibitionismus
"Dabei fällt folgendes Verhalten unter das Merkmal der exhibitionistischen Handlung:
Definition: Eine exhibitionistische Handlung erfordert das Entblößen des Penis vor einer anderen Person.
Der Penis muss dazu nicht erigiert sein. Wird allerdings nur ein Imitat des männlichen Gliedes gezeigt, ist der Tatbestand nicht erfüllt. Die hM erfordert zusätzlich eine subjektive Komponente, bei der der Täter sich durch die Handlung oder durch die Beobachtung der Reaktion des anderen sexuell erregen, seine Erregung steigern oder sich befriedigen will. Tatsächlicher Lustgewinn muss jedoch nicht erreicht werden.
Ferner müssen Täter und Opfer gleichzeitig anwesend sein. Folglich ist es nicht ausreichend, wenn Bilder oder Filme vorgezeigt werden. Dagegen sind Handlungen, die vor einer Kamera über das Internet übertragen werden, ausreichend (in der Literatur umstritten).
Keine exhibitionistische Handlung stellt hingegen das Entblößen zur Provokation, zum Urinieren oder auch zur bloßen Demonstration der Nacktheit, wie etwa bei Nacktjoggern, dar. Ferner ist es in der Regel nicht strafbar, wenn der Täter lediglich mit der Möglichkeit rechnet, von einem anderen beobachtet zu werden."
Rechtsanwalt Steffen Dietrich, Anwalt für Strafrecht aus Berlin
(http://www.strafrechtsblogger.de/der-begriff-der-exhibitionistischen-handlung/2013/05/)
sexuelle Handlung im Sinne des StGB ist:
„Im Sinne dieses Gesetzes sind
- sexuelle Handlungen
nur solche, die im Hinblick auf das jeweils geschützte Rechtsgut von einiger Erheblichkeit sind,
sexuelle Handlungen vor einem anderen
nur solche, die vor einem anderen vorgenommen werden, der den Vorgang wahrnimmt.- Sexuelle Handlung. … Sexuell ist eine Handlung, die das Geschlechtliche im Menschen zum unmittelbaren Gegenstand hat… Objektiv muss grundsätzlich das äußere Erscheinungsbild für das allgemeine Verständnis die Sexualbezogenheit erkennen lassen.“
Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr (§ 315b StGB)
§ 315b
Gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr
(1) Wer die Sicherheit des Straßenverkehrs dadurch beeinträchtigt, daß er
1. | Anlagen oder Fahrzeuge zerstört, beschädigt oder beseitigt, | |
2. | Hindernisse bereitet oder | |
3. | einen ähnlichen, ebenso gefährlichen Eingriff vornimmt, |
und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) Handelt der Täter unter den Voraussetzungen des § 315 Abs. 3, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.
(4) Wer in den Fällen des Absatzes 1 die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(5) Wer in den Fällen des Absatzes 1 fahrlässig handelt und die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Damit begeht ein Nackter selbst in Nähe oder direkt neben einer Straße keine Straftat des "Gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr" (StGB 315b), da er weder
"2. Hindernisse bereitet" noch
"3. einen ähnlichen, ebenso gefährlichen Eingriff vornimmt"
Das sich Ablenken lassen ist ein Problem des Fahrers, ansonsten müssten alle hübschen Frauen aus der Öffentlichkeit verbannt werden.
Internationale Entwicklungen juristische Aspekte öffentlicher Nacktheit
Internationale Entwicklungen[Bearbeiten]
Öffentlicher Nacktheit wird von Behördenseite mancherorts durch Verbote begegnet. So erließ die Stadt Brattleboro in den Vereinigten Staaten im Jahr 2007 ein Verbot öffentlicher Nacktheit, nachdem Jugendliche immer öfter nackt in der Stadt auftauchten.[32][33]
In der Schweiz hat die Landsgemeinde des Kantons Appenzell Innerrhoden vom 26. April 2009 Artikel 15 des kantonalen Übertretungsstrafrechts dahingehend ergänzt, dass nun auch ein „öffentlich anstössiges, Sitte oder Anstand verletzendes Verhalten“ als Offizialdelikt bestraft wird. Obwohl nicht ausdrücklich genannt, wurde diese Bestimmung hauptsächlich mit Blick auf das Nacktwandern aufgenommen. Es handelt sich dabei aber keineswegs um eine Neu-Einführung eines Verbots sondern um eine ununterbrochene und ansonsten kaum beachtete Praxis in mehreren Kantonen.[34] Das Bundesgericht hat am 17. November 2011 diese Bestimmung als zulässig und auf das Nacktwandern anwendbar erklärt[35] (vgl. dazu auch den Abschnitt „Wandern“ im Artikel „Nacktsport“).
In Polen wird öffentliche Nacktheit, teilweise auch an den öffentlichen Stränden, von Amts wegen verfolgt, wenn sie von Amtsträgern vor Ort oder über Videoüberwachungssysteme[36] bzw. ortsfeste Geschwindigkeitsmessanlagen[37] festgestellt wird, ohne dass es Geschädigte (belästigte Personen) gibt. Nach dem polnischen Vergehensgesetzbuch (kodeks wykroczeń) kann sie als Ungehörigkeitsvergehenmit Arrest, einer Geldbuße von bis zu 1.500 PLN (ca. 360 €) oder einer Rüge geahndet werden.[38] Bei Frauen wird bereits „oben ohne“ als Ungehörigkeit bestraft.
Die in Freiburg im Breisgau ansässige Bürgerinitiative Wald-FKK und ähnliche Initiativen in Großbritannien traten für die Anerkennung der öffentlichen Nacktheit als Bürgerrecht ein.[39] Das galt für die Jahre 1999 bis 2005, während ab 2007 keine derartige Aktivität mehr auffindbar ist.
(Wikipedia: Freikörperkultur > Rechtliche Aspekte öffentlicher Nacktheit >
Aussage (1960) von Karol Wojtyła (der spätere Johannis Paul II.) zur Nacktheit
"Schon in seinem Buch „Liebe und Verantwortung“[22] hatte Karol Wojtyła 1960 festgestellt:
„Sexuelle Schamhaftigkeit kann also nicht einfach mit der Verwendung von Kleidung gleichgesetzt werden, noch Schamlosigkeit mit dem Fehlen von Kleidung und totaler oder teilweiser Nacktheit des
Leibes. (S.258)
Die Nacktheit als solche ist nicht mit der Schamlosigkeit des Leibes gleichzusetzen. Die Unschamhaftigkeit ist nur dann präsent, wenn die Nacktheit eine negative Rolle im Hinblick auf den Wert
der Person spielt, wenn es ihr Ziel ist, das Begehren des Fleisches zu wecken, als dessen Resultat die Person in die Position eines Objekts des Gebrauchs gebracht wird. (S.280)
Der menschliche Leib ist nicht in sich selbst schamlos, noch sind es aus denselben Gründen die sinnlichen Reaktionen und die menschliche Sinnlichkeit im Allgemeinen. Die Schamlosigkeit ist (so
wie das Schamgefühl und die Schamhaftigkeit) eine Funktion des Inneren einer Person und insbesondere des Willens, der allzu leicht die sinnliche Reaktion akzeptiert und eine andere Person – wegen
des ‚Leibes und des Geschlechts‘ der Person – auf die Rolle eines Objekts des Gebrauchs reduziert. (S.281)“ (Zitat aus Wikipedia, Stichpunkt unbekannt;
http://fkk-freun.de/viewtopic.php?t=27828&start=105&sid=2d8f0f62cbf6efde7291b73aaefecde2)
"Liebe und Verantwortung", Karol Wojtyła, Verlag Kösel, zweite, bearbeitete Auflage, Seiten 163ff, ISBN 3-466-20191-8
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